Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Vertragsgegenstand und Urheberrecht
Der Vertragsgegenstandergibt sich aus den individuellen Vereinbarungen. Soweit wir dabei Zeichnungen anzufertigen haben, wird auf das Urheberrecht verwiesen. Solche Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden, soweit es die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes nicht erfordert. Diesen unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

2. Beanstandung unvollständiger Lieferung
Die Unvollständigkeit einer Lieferung kann vom Kunden nur binnen 8 Tagen nach Ankunft der Waren beim Kunden beanstandet werden.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk ohne Mehrwertsteuer. Der vereinbarte Preis erhöht sich entsprechend wenn die Lieferung vertragsgemäß mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und soweit die Listenpreiserhöhungen auf zwischenzeitliche Materialpreiserhöhungen, tarifliche Lohnerhöhungen oder Erhöhungen der Umsatz- und Gewerbesteuer zurückzuführen sind.

4. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung wird unverzüglich nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung fällig. Dabei gilt als vereinbart: Zahlung gemäß Vereinbarung. Von Lohn-, Verpackungs- und Frachtkosten kann kein Skonto abgezogen werden. Bei Verzug des Bestellers ist der jeweils offene Restbetrag mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu verzinsen.

5. Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit Gegenforderung zulässig, die entweder tituliert oder von uns anerkannt ist.

6. Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen können von uns angemessen überschritten werden, wenn uns unvorhergesehene Hindernisse an der rechtzeitigen Erfüllung hindern und wenn deren Beseitigung für uns nur unter Aufwand unzumutbarer Opfer möglich wäre.

7. Nachfrist bei Lieferantenverzug
Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verzögert, so ist der Besteller berechtigt, uns in Verzug zu setzen. Als angemessene Nachfrist werden 6 Wochen angesehen.

8. Versand
Die Gefahr für den Transport der Ware geht nach Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers werden entsprechende Transportversicherungen abgeschlossen und berechnet.

9. Zusatzbedingungen
Wird uns die Montage, Inbetriebnahme oder Wartung von Anlagen übertragen, so gelten zusätzlich die hierfür gesondert übergebenen Bedingungen.

10. Gewährleistung
a) Bei Lieferung offensichtlich mangelhafter oder schadhafter Anlagenteile müssen uns diese zur Wahrung der Ersatzansprüche des Kunden binnen 8 Tagen nach Anlieferung gemeldet sein.

b) Ist lediglich ein Einzelteil aus der Anlage auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Besteller dieses Teil der Anlage, das ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung des Monteurs unverhältnismäßig hoch sind.

c) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich
         - Zwei Jahre: bei Geräten für den privaten Gebrauch (bei natürlichen Personen)
         - Ein Jahr: bei Geräten für den industriellen oder gewerblichen Gebrauch (bei Unternehmen)
         - Zwei Jahre: bei allen DVGW-geprüften Geräten auch für den industriellen und gewerblichen Gebrauch im
           Rahmen der Gewährleistungsvereinbarung mit dem ZVSHK
ab Auslieferung bzw. Abnahme. Ausgenommen sind elektrische Teile und Verschleißteile. Voraussetzung für Gewährleistung sind die genaue Beachtung der Betriebsanleitung, ordnungsgemäße Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Geräte und/oder Abschluss eines Wartungsvertrages innerhalb der ersten sechs Monate. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erlischt die Gewährleistung.
Bei Verwendung von Dosierlösungen oder Chemikalien anderer Hersteller, auf deren Qualität und Zusammensetzung wir keinen Einfluss haben, erlischt die Gewährleistung. Fehler und Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, unterliegen nicht der Gewährleistung.

d) Gewährleistungsansprüche bestehen nur dann, wenn der Kunde die laufende Wartung entsprechend unseren Betriebsanleitungen vornimmt oder vornehmen lässt und wenn er Ersatzteile sowie Chemikalien verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen sind.

e) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Frost-, Wasser- und elektrischen Überspannungsschäden, bei Verschleißteilen, insbesondere elektrischen Teilen.

f) Die Ansprüche des Käufers beschränken sich auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

11. Haftungsbegrenzung
a) Von einer Haftungsbegrenzung ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

b) Sonstige Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen Grünbeck als auch gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Grünbeck oder auf einer vorsätzlichen oder mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von Grünbeck beruhen. Für die Fälle in denen dieser Haftungsausschluss nicht greift, ist der Schadenersatz auf einen Betrag von EUR 5.000,00 begrenzt. Für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden wird nicht gehaftet.

12. Folgeschäden
Für Folgeschäden aus mangelhaften Lieferungen oder Leistungen haben wir nicht einzustehen, wenn sich unsere Firma bzw. ihre Mitarbeiter nur leichte Fahrlässigkeit haben zu Schulden kommen lassen.

13. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und Anlagen bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes werden. Jede beabsichtigte Einschränkung des Eigentumvorbehaltes ist uns unverzüglich bekanntzugeben. Werden unsere Waren oder Anlagen allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des Kaufpreises – was im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs – insbesondere eines Wiederverkaufsgeschäftes gestattet ist – seitens des Bestellers an Dritte weiter veräußert, so verpflichtet sich der Besteller, das Eigentumsrecht vorzubehalten. Gleichzeitig tritt er die Forderung, die er an seinen Abnehmer zu stellen hat, automatisch in der Höhe ab, in der unser Kaufpreis noch offen steht. Etwaige Wertminderungen an der eingebauten Anlage, durch den zwischenzeitlichen Betrieb, hat der in Zahlungsverzug geratene, bei Rücknahme zu tragen.

14. Rücksendungen
Rücksendung von Ware kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Bei Warenrücksendung zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20% Bearbeitungsgebühr. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet.

15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Auseinandersetzungen jeglicher Art ist das für unseren Firmensitz zuständige Amtsgericht.


GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MONTAGEN, INBETRIEBNAHMEN, KUNDENDIENST

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die uns über Montage, Inbetriebnahme oder Kundendienst erteilt werden, soweit diese Aufträge außerhalb unseres Betriebes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden müssen.

1. Aufgaben unserer Mitarbeiter
Unsere Mitarbeiter dürfen nur Aufgaben erledigen, die zuvor zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart sind.

2. Vergütung und Unkostenerstattung
Leisten unsere Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden Überstunden, sind wir berechtigt, Überstundenvergütung zu berechnen. Wir gehen dabei von einer normalen Arbeitszeit von 40 Stunden aus, verteilt auf die Wochentage. Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet, die Arbeitszeit in eine Arbeitszeitbescheinigung einzutragen. Die Arbeitszeit sowie die Fahrtkilometer sind vom Auftraggeber durch Unterschrift zu bestätigen. Diese Bescheinigungen bilden die Grundlage für die Berechnung.
Sollten die Arbeiten unserer Mitarbeiter ohne unser Verschulden unterbrochen werden, fallen die daraus entstehenden Mehrkosten für Reise- und Wartezeiten dem Kunden zur Last. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber oder Dritte von ihm beauftragte Unternehmen eine Verzögerung der Arbeiten verursachen. Berechnet werden insoweit die Arbeitsstunden entsprechend der 40-Stunden-Woche. Die Montagerechnungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.

3. Bauseitige Voraussetzungen für die Montage
Bauseits muss gewährleistet sein, dass zu Beginn unserer Arbeiten

a) Eine befestigte Zufahrtsmöglichkeit bis zum Aufstellungsplatz der Anlagen besteht.

b) Einbringungsöffnungen in der von uns vorgegebenen Größe vorhanden sind, so dass die Anlagen auch wirklich zum Aufstellungsort transportiert werden können; der Transportweg darf nicht behindert sein;

c) Sämtliche Kanäle und Fundamente, die zur Aufstellung der Anlagen erforderlich sind, fertiggestellt sind;

d) Erforderliche Rohrgräben für erdverlegte Rohrleitungen fertiggestellt, und die erdverlegten Rohrleitungen untermauert und/oder befestigt sind; entsprechend der einschlägigen Vorschriften

e) Alle Wand-, Decken- und Dachdurchführungen vorbereitet sind;

f) Der Aufstellungsplatz abgedeckt, von den Seiten geschützt und absperrbar ist;

g) Der Montageraum beleuchtet und im Winter beheizbar ist;

h) Ein Stromanschluss von 220/380 V im Montageraum vorhanden ist;

i) Ein Raum für Werkzeuge und Kleinmaterial absperrbar zur Verfügung steht;

j) Dass die Deckendurchbrüche zur Anbringung von Greifzügen vorhanden sind;

k) Die von uns vorgeschriebene Mindesttemperatur für bestimmte Anlagenteile auf der Baustelle sichergestellt
    ist; dies trifft insbesondere bei Frostgefahr zu.

4. Voraussetzungen für die Inbetriebnahme
a) Die erforderlichen Anschlüsse an das Netz, also für Rohwasser, Abwasser, Reinwasser, Dampf, Luft,
    Entlüftungs- und Sicherheitsleitungen ins Freie müssen betriebsbereit zur Verfügung stehen;

b) Eine Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz von 220/380 V muss gewährleistet sein;

c) Bei der Inbetriebnahme von Schwimmbädern muss das Becken mit Wasser gefüllt sein;

d) Die von uns aufgegebenen Chemikalien, die für die Inbetriebnahme erforderlich sind, müssen vorhanden sein.

5. Zusätzliche Leistungen bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung.

6. Voraussetzungen beim Wartungsdienst
Für unseren laufenden Überwachungsdienst gelten die entsprechenden Wartungsverträge. Es wird empfohlen, insbesondere die ersten zwei Jahre bei Betrieb einer Anlage dich diesem Wartungsdienst anzuschließen.

7. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Amtsgericht.



Stand 02/02